Beim Handel mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist es erforderlich, diese grundsätzlich gemäß dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Zusätzlich können Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag anfallen. Bei längerer Haltedauer besteht eventuell die Möglichkeit, den Gewinn steuerfrei zu behalten.
Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (was die Abgeltungssteuer fällig machen würde), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Dies ist vergleichbar mit dem Kauf eines Goldbarrens oder Kunstwerks, bei dem der erzielte Gewinn ebenfalls dem persönlichen Steuersatz unterliegt. Die Freigrenze hierfür beträgt jährlich 600 Euro. Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden, kann es unter Umständen sein, dass auf den erzielten Gewinn keine Steuern anfallen.
Zunächst ist zu überprüfen, ob der Verkauf die Freigrenze von 600 Euro pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (nach aktueller Gesetzeslage) zu keiner Steuerpflicht. Falls der Verkaufsbetrag unterhalb der Freigrenze liegt, ist die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in der Steuererklärung abgeschlossen. Wenn der Verkaufsbetrag die Freigrenze übersteigt, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip: First in, first out. Das bedeutet, dass die zuerst erworbenen Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. In einigen Fällen akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt erworbenen Kryptowährungen werden zuerst verkauft). Vor Anwendung des LIFO-Verfahrens sollte jedoch unbedingt Rücksprache mit dem Finanzamt gehalten werden, um dessen Anerkennung zu klären. Wichtig: Der Gesamtgewinn ist steuerpflichtig – auch der Gewinnanteil innerhalb des Freibetrags!
In der Steuererklärung müssen Angaben zu den verkauften Kryptowährungen gemacht werden: Der Einkaufspreis, die Haltedauer und eventuell entstandene Kosten durch das Halten. Der zu versteuernde Ertrag ergibt sich aus Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten abzüglich Verkaufswerbungskosten = Ertrag.
Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten wurden, muss der Verkauf zwar angegeben werden, es fällt jedoch keine Steuer auf den Gewinn an. Anders verhält es sich, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Die steuerliche Einordnung kann je nach Finanzamt unterschiedlich sein. In der Regel wird das Mining von Kryptowährungen jedoch grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet und der gesamte Gewinn unterliegt dem persönlichen Steuersatz, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre behalten.

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Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Auch wenn der Verkaufsbetrag unterhalb der Freigrenze liegt, kann es sinnvoll sein, die Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen ordnungsgemäß in der Steuererklärung anzugeben. Auf diese Weise können mögliche unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über der Freigrenze und geänderter Gesetzeslage unterstellen, dass über Jahre hinweg Kryptoverkäufe verschwiegen wurden. Die Folge wäre eine aufwändige und unangenehme Steuerprüfung. Durch die sukzessive korrekte Angabe der Kryptobestände über Jahre hinweg kannst du diesen (ungerechtfertigten) Verdacht von dir abwenden.

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